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Werbegemeinschaft ZwötzenWerbegemeinschaft Zwötzen, Lange Strasse 24

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Werbegemeinschaft Zwötzen e.V.". Er hat seinen Sitz in 07551 Gera-Zwötzen.
2. Er wird im Folgenden kurz "Werbegemeinschaft" genannt und gemäß § 21 BGB geführt.
3. Die Werbegemeinschaft wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Gera eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Die Werbegemeinschaft verfolgt den Zweck der Bündelung der lokalen Kaufkraft im Stadtteil Zwötzen.
2. Die Werbegemeinschaft kann mit Ihren Mitgliedern gemeinsam nach außen auftreten.
3. Die Werbegemeinschaft strebt die Mitarbeit möglichst vieler Unternehmen aus Zwötzen an.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft kann nur durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworden werden. Dabei muss das zukünftige Mitglied erklären, dass es für die Ziele der Werbegemeinschaft eintritt.
3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich; die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit dann endgültig.
4. Es wird ein Aufnahmebeitrag erhoben.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
2. Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere ein Beitrags-rückstand von mehr als 12 Monaten, grober oder wiederholter Vorstoß gegen diese Vereinssatzung, unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen.
3. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
4. Ein Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Werbegemeinschaft teilzunehmen und das Wahlrecht auszuüben. Die Teilnahme an der jährlichen Jahreshauptversammlung ist Pflicht

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe der Werbegemeinschaft sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 3 bzw. bei juristischen Personen deren gesetzlichen Vertretern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder erschienen sind.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten der Werbegemeinschaft, außer bei Ausschluss-, Auflösung- oder Beitrittsangelegenheiten, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in dieser Satzung nicht etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal je Geschäftsjahr (§ 9) statt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
5. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt. Verlangt ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so ist diese vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allen die Entgegennahme der Jahresberichte, die Entlastung, die Abstimmung der Aktivitäten, die Wahl des Vorstandes, die Festsetzung des Mitgliedbeitrages, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand der Werbegemeinschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im Sinne des § 26 BGB alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied nur abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit den neuen Vorstand oder das neue Vorstandsmitglied. Mit dieser Wahl gilt der bisherige Vorstand, beziehungsweise das Vorstandsmitglied als entlassen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über die satzungsgemäße Geschäftsführung Rechenschaft schuldig.
7. Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einmal einen Kassenbericht. Dieser ist von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 9 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Protokolle

1. Über die Mitgliederversammlungen und die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer oder stellvertretenden Schriftführer jeweils ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
2. Alle Mitglieder der Werbegemeinschaft haben das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 11 Beiträge

1. Jedes Mitglied der Werbegemeinschaft ist unbeschadet des Absatzes 2 zur Entrichtung des Mitgliedbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von dem Vorstand festgesetzt wird.
2. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist derzeit der 15. April. Der Beitrag ist in einer Summe fällig.
3. Fünfzig Prozent des gesamten Jahresbeitrages werden als stille Reserven gehalten. Diese Reserve kann nur durch einen Vorstandsbeschluss, der einer Dreiviertelmehrheit bedarf, für dringende Aufgaben bis zu achtzig Prozent, verwendet werden. Über diesen Vorgang ist die nächste Mitgliederversammlung gesondert zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung der Werbegemeinschaft kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitglieder-versammlung erfolgen, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet frühestens 14 Tage später eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die dann entsprechend § 8 Abs. 1 beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Das Vermögen fällt im Falle der Auflösung der Werbegemeinschaft anteilmäßig den Mitgliedern zu.

§ 13 Satzungsänderung

1. Für einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Zur Änderung des Zwecks der Werbegemeinschaft (§ 3) ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 26.02.2008 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gera in Kraft.

Satzung

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